Rechtlicher Hintergrund

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

In § 62, Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wird die Bundesregierung ermächtigt, über eine Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Fachbetrieben vorbehalten werden. Ebenso können über eine Rechtsverordnung nähere Regelungen über Anforderungen an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften erlassen werden.

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

 

Die AwSV basiert auf der Verordnungsermächtigung im WHG und konkretisiert unter Anderem auch die Anforderungen an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

 

Fachbetriebspflicht

In § 45 werden sowohl die fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten als auch die Anlagen, für welche die Fachbetriebspflicht gilt, wie folgt geregelt:

Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten

  1. Errichten.
  2. Innen reinigen.
  3. Instandsetzen.
  4. Stilllegen.

Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile

  1. Unterirdische Anlagen.
  2. Oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D.
  3. Oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten.
  4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D.
  5. Biogasanlagen.
  6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs.
  7. Anlagen zum Umgang mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen.

 

Anforderungen an Fachbetriebe

In § 62 ist geregelt, dass Fachbetriebe einer Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft bedürfen, welche auf maximal 2 Jahre zu befristen ist. Voraussetzungen für eine Zertifizierung sind:

  1. Verfügbarkeit der Geräte und Ausrüstungsteile, durch welche die Erfüllung der Anforderungen aus dem WHG und der AwSV gewährleistet wird.
  2. Bestellung einer betrieblich verantwortlichen Person.
  3. Personal mit den erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten.
  4. Schaffung von Arbeitsbedingungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

 

Pflichten der Fachbetriebe

In § 63 werden die nachfolgen Pflichten für einen Fachbetrieb festgelegt

  1. Sicherstellen, dass die betrieblich verantwortliche Person alle 2 Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an einschlägigen Schulungen teilnimmt, welche durch Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften anzubieten sind.
  2. Unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Organisationsstruktur an die zertifizierende Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
  3. Unverzügliche Rückgabe der Zertifizierungsurkunde bei Entzug der Zertifizierung als Fachbetrieb.

 

Güte- und Überwachungsgemeinschaften

Die Anforderungen an Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) folgen aus den §§ 57 bis 61.  Wesentliche Elemente hierbei sind:

  1. Für die GÜG ist eine Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Die Voraussetzungen hierzu sind in der Verordnung beschrieben.
  2. Bestellung einer technischen Leitung.
  3. Bestellung von Fachprüfern für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben durch die GÜG. Die von den Fachprüfern zu erfüllenden Anforderungen sind in der Verordnung beschrieben. Alternativ können auf der Basis von Vereinbarungen mit Sachverständigenorganisationen Personen für eine GÜG tätig werden, welche in ihrer Organisation für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind.
  4. Anbieten von einschlägigen Schulungen für die betrieblich verantwortlichen Personen und für das eingesetzte Personal.

 

 

 

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